(Herausgegeben vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, Januar 2014)
Gewerblich eingesetzte Koptersysteme gehören zur Kategorie der unbemannten Luftfahrtsysteme (UAS). Es handelt sich um unbemannte Fluggeräte, die nicht zu Zwecken des Sports oder der Freizeitgestaltung betrieben werden.
Dabei erfolgt die Abgrenzung zwischen unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen ausschließlich über den Zweck der Nutzung: Dient die Nutzung des Geräts dem Zwecke des Sports oder der Freizeitgestaltung, so gelten die Regelungen über Flugmodelle. Ist mit dem Einsatz hingegen ein sonstiger, insbesondere ein gewerblicher Nutzungszweck verbunden (z.B. Bildaufnahmen mit dem Ziel des Verkaufs), so handelt es sich um ein unbemanntes Luftfahrtsystem.
Regelungen zu dem Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen
In Deutschland ist der Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen erlaubnispflichtig.
Darüber hinaus ist der Betrieb von unbemannten Luftfahrtgeräten außerhalb der Sichtweite des Steuerers oder mit einer Gesamtmasse von über 25 kg grundsätzlich verboten.
Zuständig für die Erteilung einer Erlaubnis sind die Luftfahrtbehörden der Länder. Es kann eine Erlaubnis (sog. Aufstiegserlaubnis) erteilt werden, wenn die zuständige Luftfahrtbehörde festgestellt hat, dass die beabsichtigte Nutzung des unbemannten Luftfahrtsystems nicht zu einer Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs oder die öffentliche Sicherheit oder Ordnung führt.
Im Rahmen der Zuständigkeit haben Bund und Länder einheitliche Regelungen für die Harmonisierung des Verwaltungshandelns erarbeitet. Diese "Gemeinsamen Grunddsätze des Bundes und der Länder für die Erteilung der Erlaubnis zum Aufstieg von unbemannten Luftfahrtsystemen gemäß §16 Absatz 1 Nummer 7 LuftVO" wurden in den "Nachrichten für Luftfahrer" (NfL I 281/13) veröffentlicht.
Die folgenden Informationen geben einen kurzen Abriss daraus wieder.
Was ist vor dem Aufstieg zu beachten? [vom Antrag bis zum Aufstieg]
Hinsichtlich der Aufstiegserlaubnis kann eine allgemeine oder eine auf den Einzelfall bezogene Erlaubnis von der Behörde erteilt werden. Allerdings bestimmt dies die zuständige Behörde nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen. Wiegt das Fluggerät beispielsweise bis zu 5 kg (inklusive Nutzlast) und hat keinen Vebrennungsmotor als Antrieb, besteht in den meisten Bundesländern die Möglichkeit, dass eine allgemeine Erlaubnis erteilt wird. Diese kann bis zu 2 Jahre Gültigkeit haben.
Der Antrag auf Erteilung einer Aufstiegserlaubnis ist schriftlich bei der jeweiligen zuständigen Landesbehörde zu stellen. Dafür können die entsprechenden Antragsformulare auf den Internetseiten der zuständigen Landesbehörde genutzt werden. [...]
Die Anerkennung einer bereits nach den "Gemeinsamen Grundsätzen " erteilten Allgemeinerlaubis einer anderen Landesluftfahrtbehörde ist möglich und kann unter Beifügung einer Kopie dieser Erlaubnis in der Regel formlos beantragt werden.
Der Antrag auf Erlaubnis sollte folgende Angaben enthalten.
Allgemeinerlaubnis
Einzelerlaubnis
Datenschutz - ein wichtiges Anliegen
Im Rahmen der Entscheidung über einen beantragten Aufstieg prüft die Luftfahrtbehörde unter anderem auch, ob die einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen beachtet werden.
Mit Hilfe des unbemannten Luftfahrtsystems darf nicht in den Bereich der privaten Lebensgestaltung Dritter eingedrungen werden.
Dies bedeutet: Wenn bei der Antragsprüfung festgestellt wird, dass Datenschutzvorschriften durch die beabsichtigte Nutzung verletzt werden, wird keine Erlaubnis erteilt.
Ebenso muss der Steuerer beim Einsatz des unbemannten Luftfahrgerätes darauf achten, dass datenschutzrechtliche Bestimmungen, Urheberrechte, Persönlichkeitsrechte u.a. nicht verletzt werden.
Was ist beim Aufstieg zu beachten? [Gut geplant ist sicher geflogen]
Die zentralen Grundregeln beim Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen sind:
Die Genehmigung zum Aufstieg des unbemannten Luftfahrtsystems wird in einem Bescheid erteilt. Die darin aufgeführten Nebenbestimmungen und Beschränkungen sind einzuhalten.
Die wichtigsten Nebenbestimmungen bei einer Allgemeinerlaubnis sind zum Beispiel:
Hinweis: Diese Informationen stellen natürlich keine juristische Beratung dar.